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Haus u. Wohnung:



Haus und Wohnung mit Hartz IV



D I E   E I G E N E   I M M O B I L I E 

Sofern die Immoblie angemessen und bewohnt ist, dürfen Sie diese behalten. Der Immoblienwert wird also demnach nicht als Vermögen betrachtet, das vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II (ALGII) aufgebraucht werden muss.
Die Unterkunftskosten und andere Belastungen (Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Hypothekenzinsen) werden übernommen.



M I E T W O H N U N G   /   M I E T K O S T E N 

Die Leistung zur Deckung der Wohnkosten muss beantragt werden. Die Höhe der Miete ist in jedem Falle nachzuweisen, z.B. durch einen Mietvertrag.
Grundsätzlich gilt, das eine Wohnung angemessen sein muss. Hierbei spielt z.B. die Größe der Familie eine Rolle sowie Alter, Geschlecht, Gesundheit und der örtliche Mietmarkt.
ALG II-Empfänger bis zu einem Alter von 25 Jahren haben keinen Anspruch auf die Kostenübernahme für eine Mietwohnung! Ausnahmen bestätigen aber auch diese Regel. Wenn schwerwiegende Gründe vorliegen kann der zuständige Träger einem Umzug zustimmen.



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