Schwangere erhalten nach der 12. Schwangersschaftswoche einen besonderen Mehrbedarf (17 % der Regelleistung).
Gemäß §50 SGB XII (Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft) gibt es folgende Leistungen:
- Ärztliche Behandlung und Betreuung - Hebammenhilfe - häusliche Pflegeleistungen gemäß §65 Abs. 1 (Pflegebdürftigen sind die angemesssenen Aufwendungen der Pflegeperson zu erstatten) - Pflege in einer stationären Einrichtung
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